Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

Seit 12. Mai 2017 liegt ein Ministerialentwurf für das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 vor. Mit der Gesetzesvorlage soll das österreichische Datenschutzgesetz an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst werden. Das Werk umfasst  77 Paragraphen und knapp 31 Seiten. Ziel des Entwurfes ist die Aufhebung des bestehenden Datenschutzgesetzes (DSG 2000) und die Erlassung eines neuen Datenschutzgesetzes, mit welchem die durchzuführenden Bestimmungen der DSGVO geregelt werden sollen.

Grundrecht auf Datenschutz

Mit der Aufhebung des DSG 2000 entfällt auch das per Verfassungsgesetz geregelte Grundrecht auf Datenschutz. Im neuen Datenschutzgesetz soll deshalb ein Grundrecht auf Datenschutz geschaffen werden, das inhaltlich auf dem in § 1 DSG 2000 geregelten Grundrecht basiert, jedoch verständlicher ausgestaltet und an die Terminologie der DSGVO angepasst ist sowie nur natürliche Personen schützt.

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung

Die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung enthalten eine interessante Regelung bezüglich der Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten. Diese kann, nach Einschränkung der Datenverarbeitung, aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden. Weiters sind hier Ausführungen zur Geheimhaltungspflicht des Datenschutzbeauftragten und zum Datengeheimnis für Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter enthalten.

Die Einrichtung und Befugnisse der Datenschutzbehörde werden festgelegt genau wie Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen. Regelungen zur Bildverarbeitung ersetzen die im DSG 2000 vorhandenen Bestimmungen zur Videoüberwachung.

Das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 sieht bei Verstößen die Verhängung von Geldbußen gegen eine juristische Person vor. Gegen Behörden und öffentliche Stellen können keine Geldbußen verhängt werden. Sofern eine Tat nicht nach einem Tatbestand der DSGVO nicht mit strengeren Strafen bedroht ist, werden Vergehen als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro geahndet.

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Statistik, der Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen, der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und im Katastrophenfall finden sich eigene Regelungen im Entwurf zum Datenschutz-Anpassungsgesetz.

Kommentar zum Datenschutz-Anpassungsgesetz

Der erste Eindruck, Der vorliegende Entwurf ist im Vergleich zum deutschen Anpassungsgesetz sehr gut lesbar und übersichtlich. In weiten Teilen werden Bestimmungen der DSGVO übernommen, Anpassungen werden vor allem in Hinblick auf die Datenschutzbehörde, den Datenschutzrat sowie die Übernahme von bestehenden Regelungen im DSG 2000 durchgeführt. Im nächsten Schritt werden wir den Entwurf im Detail auswerten und Sie weiter informieren.

Gesetzesmaterialien

Ministerialentwurf und weitere Materialien zum Datenschutz-Anpassungsgesetz