Datenschutzbehörde ersetzt Datenschutzkommission

Ein aktueller Ministerialentwurf zur Änderung des Datenschutzgesetezs 2000 (DSG 2000) sieht die Schaffung einer neu einzurichtenden Datenschutzbehörde vor. Das Vorhaben dient zur Herstellung der unionsrechtskonformen Rechtslage im Hinblick auf die Einrichtung einer Kontrollstelle nach Art. 28 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, nach Auflösung der Datenschutzkommission mit 1. Jänner 2014.

Unabhängige Datenschutzbehörde

Im Gegensatz zur Datenschutzkommission wird die Datenschutzbehörde nicht mehr organisatorischer Bestandteil des Bundeskanzleramts sein. Die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde als Kontrollstelle soll durch die Einrichtung einer eigenen Dienstbehörde und Personalstelle erreicht werden. Der Leiter der Datenschutzbehörde soll vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.

Der Aufgabenbereich der neuen unabhängigen Datenschutzbehörde soll ua folgende Tätigkeiten umfassen:

  • Genehmigung der Übermittlung von Daten ins Ausland nach § 13 DSG 2000,
  • Führung des Registrierungsverfahrens nach §§ 16 ff DSG 2000,
  • Ausübung der Kontrollbefugnisse als „Ombudsmann“nach § 30 DSG 2000,
  • Führung des Beschwerdeverfahrens nach § 31 DSG 2000,
  • Beantwortung telefonischer oder schriftlicher Anfragen von Bürgern zum Datenschutz.

Fachbeirat soll Datenschutzbehörde unterstützen

Der Entwurf sieht weiters die Einrichtung eines Fachbeirates zur Unterstützung der Datenschutzbehörde vor. Im Fachbeirat sollen zwei Vertreter der Länder, jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer vertreten sein. Die Mitglieder des Fachbeirates werden durch den Leiter der Datenschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

Der Fachbeirat soll die Datenschutzbehörde in allgemeinen und grundlegenden datenschutzrechtlichen Fragestellungen beraten. Die Tätigkeit des Fachbeirates soll zudem die Abgabe von Empfehlungen für generelle Prüfschwerpunkte, die Erstattung von Vorschlägen zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards und die Vorlage von Gutachten zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz umfassen.

Zur Bewahrung der vollständigen Unabhängigkeit soll die Datenschutzbehörde nicht an die Beratung, die Empfehlungen und Vorschläge sowie Gutachten des Fachbeirates gebunden sein.

Neues Bundesverwaltungsgericht überprüft Datenschutzbehörde

Das aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu zu schaffende Bundesverwaltungsgericht soll Bescheide der Datenschutzbehörde ( vor allem über Beschwerden wegen Verletzung von Betroffenenrechten nach § 31 DSG 2000) überprüfen können.

Die oben angeführten Änderungen soll mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

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