AGBs und Datenschutzerklärungen

AGBs und Datenschutzerklärungen
AGBs und Datenschutzerklärungen im Fokus des OGH in Österreich

[A] Nachfolgend finden Sie zwei grundlegende OGH-Entscheidungen zum Verhältnis AGB und Datenschutzerklärung; Diese werden in der Praxis immer wieder miteinander verknüpft; Dabei wird bei der Vertragsvereinbarung gefordert, der Datenschutzerklärung oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten für nicht vertragsnotwendige Zwecke zuzustimmen; Diese Form der Zustimmungseinholung ist idR in bedien Fällen rechtswidrig;

„AGBs“ (Allgemeine Geschäftsbedingungen) [1], „Datenschutzerklärungen“ [2] und „Einwilligungen“ [3] spielen eine wichtige Rolle im Umgang mit persönlichen Informationen und bei der Nutzung von Online-Diensten wie Webshops.

In der Praxis versuchen Unternehmen immer wieder AGBs, Datenschutzerklärungen und Einwilligungen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten miteinander zu verknüpfen.

Zustimmung zur Datenschutzerklärung in den AGBs

In der Praxis weit verbreitet ist auch die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung zur Datenschutzerklärung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person . Diese erfolgt beispielsweise durch Formulierungen bei denen in den AGBs die geltenden Datenschutzbestimmungen “zur Kenntnis genommen werden”, für diese “die Zustimmung erteilt wird” oder sich betroffene Personen mit der Datenschutzerklärung “einverstanden erklären”.

Grundsätzlich ist eine derartige Zustimmung zu den Datenschutzerklärungen aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich und kann, wie eine richtungsweisende OGH-Entscheidung [4] zeigt, für das verantwortliche Unternehmen zu problematischen Konsequenzen führen.

Bei datenschutzwidrigen Erklärungen droht Unterlassungsklage

Wie der OGH im Urteil ausführt, kann …

… gemäß § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt.

Der Unterlassungsanspruch ist nicht allein auf die Kontrolle und Durchsetzung der Verbote des § 6 KSchG und des § 879 ABGB beschränkt, sondern umfasst auch die Verletzung weiterer zivilrechtlicher wie auch öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Darunter fällt auch der Verstoß gegen Bestimmungen des jeweils anwendbaren Datenschutzrechts.

In der Praxis bedeutet dies, dass nicht datenschutzkonforme Regelungen in der Datenschutzerklärung,durch die geforderte zur Kenntnisnahme, integraler Teil der Vertragsvereinbarungen werden. Ein Beispiel wären Datenschutzhinweise, die zu unbestimmt sind, und die „von Konsumenten nicht verstanden werden“. Diese können dann iSd § 6 (3) KSchG intransparent und damit Gegenstand einer Unterlassungsklage sein.

Wird lediglich informell auf die Datenschutzerklärung hingewiesen, besteht diese Gefahr idR nicht.

Koppelungsverbot bei Einwilligung

Der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) entschied schon 2018 in einem Urteil [5], dass die Verknüpfung der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten mit einem Vertragsabschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens grundsätzlich als nicht freiwillig angesehen wird, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.

In den AGBs des Unternehmens befand sich ua nachfolgende Klausel:

Der Kunde stimmt zu, dass die von ihm angegebenen Daten … verwendet werden, um … Kunden Informationen über das Produktportfolio … (Aktionen, neue Angebote, neue Programme, Programmhighlights), TV-Empfangsgeräte, terrestrische Empfangsmöglichkeiten per Post, E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder über soziale Netzwerke zukommen zu lassen …”

Der OGH kam zu dem Schluss, dass eine solche Klausel in den AGB unzulässig bzw. intransparent ist. Dies bedeutet, dass die Verknüpfung der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten mit einem Vertragsabschluss ohne ausreichende Freiwilligkeit seitens des Kunden nicht akzeptabel ist (Koppelungsverbot). Kunden sollten in der Lage sein, ihre Einwilligung frei und ohne unangemessenen Druck zu erteilen oder abzulehnen, insbesondere wenn die Verarbeitung ihrer Daten für die Vertragsabwicklung nicht erforderlich ist .

Empfehlung

In Hinblick auf die beiden angeführten Entscheidungen wird empfohlen, eigene Vertragsbestimmungen oder Leistungsvereinbarungen mit Vertragscharakter auf etwaige Zustimmungserklärungen zur Datenschutzerklärung oder nicht für die Vertragserfüllung notwendige Datenverarbeitungen zu prüfen und, gegebenenfalls, rechtskonform anzupassen;

Für die Beantwortung etwaiger offener Fragen stehe Ihnen das Datenschutzteam jederzeit gerne zur Verfügung.


[1] AGBs sind rechtliche Vereinbarungen zwischen einem Unternehmen und ihren Kunden oder Nutzern. Sie legen die Bedingungen fest, unter denen Produkte oder Dienstleistungen angeboten, erworben oder genutzt werden können. AGBs können Regelungen zu verschiedenen Aspekten wie Preisgestaltung, Zahlungsbedingungen, Haftungsausschlüssen, Streitbeilegungsverfahren und vielem mehr enthalten. Kunden stimmen AGBs typischerweise zu, indem sie die Produkte oder Dienstleistungen nutzen oder kaufen.

[2] Datenschutzerklärungen sind rechtliche Dokumente, die von Unternehmen erstellt werden, um die Informationspflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erfüllen. Sie informieren Benutzer ua darüber, welche Daten gesammelt werden, wie sie verwendet werden und welche Rechte die Benutzer in Bezug auf ihre Daten haben.

[3] Einwilligungen sind freie und informierte Zustimmungen, die Benutzer geben, um bestimmte Handlungen zu erlauben oder zu autorisieren. Sie werden verwendet, um Benutzer um Erlaubnis zu bitten, persönliche Daten für bestimmte Zwecke zu verwenden, z. B. zur Verwendung von Cookies, zum Versenden von Marketing-E-Mails oder zur Weitergabe von Daten an Dritte.

[4] OGH, 23.11.2022, 7 Ob 112/22d,

[5] OGH, 31.08.2018, 6 Ob 140/18h,