Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung

Mangelnde Compliance beim Datenschutz, wie eine fehlende Datenschutzerklärung, kann sehr schnell zu wettbewerbsrechtlichen Verstößen führen, die dann richtig teuer werden können.

Website ohne Datenschutzerklärung

Einer deutschen Steuerberatungsgesellschaft wurden fehlende Informationen zum Datenschutz bei einem Kontaktformular auf ihrer Website zum Verhängnis. Da weder beim Formular noch an einer anderen Stelle der Website eine Information zum Umgang mit den Daten zu finden war, befand das Oberlandesgericht Köln, dass die durch einen Wettbewerber erfolgte Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei und es sich bei der fehlenden Datenschutzerklärung nicht nur um einen Bagatellverstoß handle. Insbesondere könne das Fehlen entsprechender Datenschutz-Informationen die Interessen von Verbrauchern spürbar beeinträchtigen.

Rechtliche Lage in Österreich

In Österreich regelt das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) den Schutz personenbezogener Daten. Demnach unterliegt jeder Auftraggeber einer Datenanwendung, somit auch ein Websitebetreiber, bestimmten, im Gesetz festgelegten Informationspflichten, deren Verletzung zu Verwaltungsstrafen bis zu einer Höhe von 10.000,- Euro führen können.

Da in Österreich der Streitwert für UWG-Verletzungen bei 36.000,- Euro liegt, ist bei einer Abmahnung gegebenenfalls mit anwaltlichen Kosten um die 1.500,- Euro zu rechnen. Die Kosten im Falle der gerichtlichen Geltendmachung (Unterlassungsklage allenfalls verbunden mit Einstweiliger Verfügung) liegen idR deutlich höher.

Links:

Das Urteil des OLG Kölns im Wortlaut.