Recht auf Auskunft: Umfang der Kopie der Daten

Ein im April 2019 bekannt gewordenes arbeitsgerichtliches Urteil aus Deutschland liefert Anlass sich genauer mit dem Recht auf Auskunft für betroffenen Personen auseinanderzusetzen.

Das LAG Baden-Württemberg hat einen namhaften deutschen Automobilkonzern verurteilt, einem langjährigen Mitarbeiter „eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der vom Arbeitgeber vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.“

Recht auf Kopie

Das Recht auf Kopie ist Bestandteil des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO und ergänzt dieses mit der eine Verpflichtung des Datenverarbeiters, dem Betroffenen „eine Kopie der personenbezogenen Daten“, zur Verfügung zu stellen, „die Gegenstand der Verarbeitung sind“.

Das Recht auf eine Kopie lässt sich so verstehen, dass dem Betroffenen jede E-Mail in Kopie herauszugeben ist, die er je geschrieben oder empfangen hat. Jedes Dokument, jede Notiz und jeder Vermerk, in dem der Betroffene namentlich erwähnt wird, wäre davon umfasst. Selbst wenn der Betroffene in einer Mail weder namentlich noch als Absender oder Empfänger in Erscheinung tritt, kann sich die Mail auf seine Person beziehen, wenn die Mail sich zu Vorgängen verhält, an denen der Betroffene beteiligt war.

Die im Urteil angeführten “Leistungs- und Verhaltensdaten“ sind schwammige Begriffe und erreichen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses schnell einmal umfangreiche Ausmaße. In Akten und E-Mails, in Vermerken und Protokollen werden sich zahlreiche personenbezogene Daten zu einem Beschäftigten finden, die sich als „Leistungsdaten“ oder „Verhaltensdaten“ bezeichnen lassen.

Anmerkungen

  • Das Recht auf Auskunft in Verbindung mit dem Recht auf Kopie kann sich in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern zum wahren Albtraum für jeden Verantwortlichen entwickeln. Zu befürchten ist etwa, dass Prozessbeteiligte die DSGVO demnächst trickreich nutzen werden, um Druck auf Arbeitgeber in Hinblick auf einen günstigen Prozessausgang auszuüben;
  • Das Gericht hat im Urteil recht ausführlich erwogen, ob sich wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers möglicherweise Einschränkungen des Rechts auf Kopie ergeben können, dies jedoch im konkreten Fall verneint, da es an hinreichend konkretem Sachvortrag zu diesen Geheimhaltungsinteressen fehlte. Auch § 4 DSG schränkt das Auskunftsrecht ein, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.
  • Nicht befasst hat sich das Gericht mit Zumutbarkeitsgrenzen beim Recht auf Kopie. Vieles spricht nach Meinung deutscher Datenschutzexperten dafür, Zumutbarkeitsregelungen bei der Informationspflicht analog auf das Recht auf Kopie anzuwenden. Dies würde zwar das Recht auf Kopie nicht vollständig ausschließen, ermöglicht jedoch in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Aufwand, den ein Ersuchen für den Verantwortlichen bedeutet, und dem Nutzen, den der Betroffene aus den Kopien ziehen kann.