Google – Neue Datenschutzrichtlinien

Mit 1. März 2012 fasst Google rund 60 verschiedene Datenschutzerklärungen der verschiedenen Google-Dienste wie YouTube, dem Sozialnetzwerk Google plus, Google Mail ua in eine Datenschutzerklärung zusammen.

Während Google von einer Vereinfachung der Datenschutzbestimmungen im Sinne der Benutzer spricht und die allgemeine Verständlichkeit der neuen Regelungen hervorhebt, verweisen Datenschützer auf resultierende, eklatante Datenschutzverletzungen und drohen mit juristischen Schritten gegen den Suchmaschinen-Primus.

Einheitliche Datenschutzrichtlinie nicht datenschutzkonform

„Leider missachtet die neue Google Datenschutzerklärung alle Datenschutzvorschriften und insbesondere auch den Verbraucherschutz, weil die Betroffenen nicht ansatzweise mehr erkennen können, welche Datenverarbeitung denn tatsächlich stattfindet“, kritisiert Thilo Weichert, Datenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein, die Absichten von Google und ergänzt: „Noch viel schlimmer ist, dass über diese neue Datenschutzerklärung auf einmal die unterschiedlichsten Anwendungen (von Google) zusammengeschaltet werden dürfen.“

Besonders problematisch für den Schutz personenbezogener Daten ist in der Folge, dass dann Benutzerdaten aus unterschiedlichen Google Anwendungen wie Calender, Mail und Suchverhalten zu Profilen zusammengeführt und zu Werbezwecken genutzt werden können. Dieses Vorgehen stellt einen schweren Verstoß gegen die Zweckbindungsregelungen des Datenschutzgesetzes dar, welche explizit vorsehen, dass Daten nur für, vom Benutzer bewilligte Zwecke, verarbeitet werden dürfen.

Rechtliche Schritte gegen Google-Datenschutzerklärung geplant

Datenschützer wollen die einseitige Änderung der Datenschutzbestimmungen von Google Diensten nicht widerspruchslos hinnehmen und planen uum Schutz der persönlichen Daten europäischer Bürgerinnen und Bürger europaweit rechtliche Schritte gegen den Suchmaschinengiganten. Mit geringen Erfolgsaussischten, weil wegen des Unternehmenssitzes in den USA, die Möglichkeiten auf Google einzuwirken, nur als sehr gering zu bewerten sind.

Konsequenzen für Unternehmen unklar

Interessant wäre auch noch die Auseinandersetzung mit der datenschutzrechtlichen  Frage, inwieweit sich Unternehmen beim Einsatz von Google Analytics und Adwords im Sinne einer Störerhaftung mitschuldig machen. Ist doch durch die neue Datenschutzregelung eine nachträgliche Verknüpfung der über die Kundenwebsites gesammelten Werbe- und Controlling-Daten mit anderen Google Anwendungen durchaus möglich.