Datenschutzbeschwerde – Was ist nun zu tun?

Datenschutzbeschwerde – Was ist nun zu tun?
Aufforderung zur Stellungnahme bei einer Datenschutzbeschwerde

Beim ersten Mal ist die Überraschung meist groß. Ein Brief der Datenschutzbehörde ist in der Post. Warum, ist was schief gelaufen? Nach dem Öffnen, die unangenehme Überraschung: Es ist eine behördliche Aufforderung zur Stellungnahme wegen einer Datenschutzbeschwerde.

Das hat uns ja gerade noch gefehlt. Was ist nun zu tun?

Zuerst einmal Ruhe bewahren und möglichst aktiv am Verfahren mitwirken. Erklärtes Ziel sollte sein, eine Einstellung des Verfahrens oder eine Abweisung der Beschwerde zu erreichen.

Wenn Sie Unterstützung brauchen, dann holen Sie sich diese möglichst gleich. Denn, Ihre weitere Vorgehensweise und Stellungnahme und werden grundlegenden Einfluss auf den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben.

Datenschutzbeschwerde: Was wird Ihnen vorgeworfen?

Angaben zum Beschwerdegegenstand können Sie dem Schreiben entnehmen. In der Regel sind nachfolgende Informationen zu finden:

  • Name des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin
  • Das als verletzt erachtete Recht, zB Verstoß gegen das Auskunftsrecht;
  • Falls bekannt, Angaben zum Beschwerdegegner, zB Name des Unternehmens;
  • Nähere Angaben zum behaupteten Sachverhalt, wie Ablauf und Zeitpunkt;
  • Angaben zum Zeitpunkt und Bekanntwerden der behaupteten Rechtsverletzung;

Gegebenenfalls, sind der Beschwerde vom Beschwerdeführer das ursprüngliche (Auskunfts-)begehren an das verantwortliche Unternehmen (Beschwerdegegner) und dessen allfällige Antwort anzuschließen. Nicht fehlen darf in der Datenschutzbeschwerde, ein Antrag an die Behörde, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Nur dann kann die Behörde auch einen Bescheid ausstellen.

Im Allgemeinen könne Sie davon ausgehen, dass eine vorliegende Beschwerde ordnungsgemäß eingebracht wurde. Die Datenschutzbehörde muss nämlich jede Beschwerde einer Eingangsprüfung unterziehen. Bei Feststellung von Form- oder Inhaltsmängeln ist dem Beschwerdeführer eine Behebung der Mängel aufzutragen. Werden Mängel nicht behoben, dann wird die Beschwerde von der Behörde zurückgewiesen.

Stellungnahme: Was ist als nächstes zu tun?

  • Prüfung, ob man selbst als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter überhaupt in Frage kommt;
  • Identifikation des Beschwerdeführers;
  • Überprüfung des vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalts;
  • Eigene Dokumentation des Sachverhalts, unter Einbeziehung der involvierten Stellen und Personen;
  • Vorlage einer eigenen Stellungnahme zum behaupteten Sachverhalt und, gegebenenfalls, Vorlage oder Angabe geeigneter Beweismittel an die Datenschutzbehörde;
  • Nachträgliche Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung, zB durch Erteilung oder Ergänzung der Auskunft an den Beschwerdeführer;

In der Regel hat Ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen. Ein Ansuchen um Fristverlängerung ist möglich.

Bestehende Mitwirkungspflicht

Gemäss DSGVO haben Sie im Verfahren eine Mitwirkungspflicht gem DSGVO und sind verpflichtet, der Datenschutzbehörde alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Im Falle der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann ein Verwaltungsstrafverfahren gegen nicht-öffentliche oder private Verantwortliche eingeleitet werden

Gelegenheit: Rechtsverletzung nachträglich beseitigen

In Österreich haben Sie zudem bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die Möglichkeit, die behauptete Rechtsverletzung, zB eine Verletzung des Rechts auf Auskunft zu beseitigen, indem den Anträgen des Beschwerdeführers nachträglich rechtskonform entsprechen, zB eine ordnungsgemäße Auskunft erteilen.

Eine nachträgliche Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung muss nicht unbedingt innerhalb der Frist für die Stellungnahme erfolgen. Eine umgehende Erledigung und Information an die Datenschutzbehörde ist aber dringend empfehlenswert.

Mögliche Geldbuße bei festgestellten Rechtsverstoß

Generell droht bei einer Verletzung der Rechte betroffener Personen eine mögliche Geldbuße von bis zu 4% des weltweiten Umsatzes oder 20 Millionen Euro. Wobei in der Regel die tatsächlich verhängten Geldbußen deutlich geringer ausfallen.