Videoüberwachung im Kurbad zulässig

Wie geht man am besten vor, wenn man eine Videoüberwachung in einem Kurbad sieht und bemerkt, dass es keinen Hinweis zu einer Überwachung und auch keine Meldung auf der dvr.dsb.gv.at Seite zu dieser Videoüberwachung gibt. Zudem befindet sich diese Überwachung nicht nur im allgemeinen Bereich des Kurbades sondern auch noch in den Umkleideräumlichkeiten (nicht in der Kabine selbst).

Anfrage per Kontaktformular von E.W. am 03.01.2017

In einem ersten Schritt wäre zu klären ob es sich im konkreten Fall um eine digital aufgezeichnete Videoüberwachung oder um eine Echtzeitüberwachung handelt. Ich empfehle die schriftliche Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber der Videoüberwachung, vermutlich dem Betreiber des Kurbads. Im Rahmen des bestehenden Auskunftsrechts ist Ihnen Auskunft über die Herkunft, Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, Zweck, Rechtsgrundlagen sowie allenfalls Dienstleister der Videoüberwachung zu erteilen. Erfolgt die Auskunft durch den Auftraggeber nicht rechtskonform bleibt Ihnen noch die Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (§31 DSG 2000). Die Auskunft ist kostenlos und innerhalb von 8 Wochen zu erteilen.

Nachfolgend ein paar Informationen zum Thema Videoüberwachung, Echtzeitüberwachung und Kennzeichnungspflicht.

Videoüberwachung

Im ersten Fall wäre die Videoüberwachung meldepflichtig und unterläge der Vorabkontrollpflicht durch die Datenschutzbehörde/Datenverarbeitungsregister. Die Vorabkontrollpflicht entfällt nur dann, wenn Videoüberwachungsdaten verschlüsselt gespeichert werden. Zusätzlich ist der einzige Schlüssel zur Entschlüsselung der Daten bei der Datenschutzbehörde zu  hinterlegen. Meldepflichtig bleibt die Videoüberwachung auch in diesem Fall. Der Auftraggeber einer Videoüberwachung unterliegt gesetzlichen Protokollierungs-, Löschungs- und Auskunftspflichten.

Verboten ist die Videoüberwachung an Orten, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen zählen.

Echtzeitüberwachung

Handelt es sich hingegen um eine Echtzeitüberwachung, dh es erfolgt keine digitale Aufzeichnung der Daten, dann besteht keine Meldepflicht. Ebenfalls keine Meldepflicht besteht, wenn die Videoüberwachung im Rahmen der Standardanwendung „Videoüberwachung (SA032)“ erfolgt.

Kennzeichnungspflicht

Es besteht für sämtliche Videoüberwachungen, also auch jene die nicht meldepflichtig sind, Kennzeichnungspflicht. Die Kennzeichnung hat so zu erfolgen, das Betroffene der Videoüberwachung ausweichen können. Bei einem Kurbad wird dies wohl nur durch einen deutlich sichtbaren Hinweis im Eingangsbereich möglich sein.

Datenschutzbeauftragter.co.at / 03.01.2017