Personenbezogene Daten in Gemeinderatsprotokollen zulässig?

Ist eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, insbesondere Daten eines privaten Bauvorhabens, ua Baubewilligungs-Bescheid, Verhandlungsschrift samt bautechnischem Gutachten und Stellungnahmen der Nachbarn sowie  einem ausführlichen Einreichplan, ohne Zustimmung des Betroffenen im Anhang der Verhandlungsschrift einer Gemeinderatssitzung zulässig. Die Veröffentlichung erfolgte als PDF-Seiten im Rahmen der auf der Gemeinde-Website veröffentlichten Protokolle des Gemeinderats und ist für jeden Website-Benutzer frei zugänglich.

Telefonische Anfrage von F. G-F., 19.01.2017

Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist, ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen, nur dann zulässig, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt.

Die Veröffentlichung ist also nur dann rechtens, wenn die Daten aus einer zulässigen Datenanwendung stammen und durch die Veröffentlichung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

Die Zulässigkeit einer Veröffentlichung setzt zudem voraus, dass die dadurch verursachten Grundrechtseingriffe nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwendung von Daten eingehalten werden.

Zulässigkeit der Datenverwendung in Gemeinderatsprotokollen

Die gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer Verhandlungsschrift einer Sitzung des Gemeinderats ist beispielsweise in Oberösterreich im § 54 der Oö. Gemeindeordnung 1990 geregelt.

Unter anderem ist dort der Inhalt der Verhandlungsschrift geregelt. Diese hat ua „den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes, insbesondere sämtliche in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter …“ zu beinhalten.

Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift sind vom Bürgermeister Organe des Gemeindeamtes oder ein Schriftführer des Gemeinderats zu betrauen.

Die Verhandlungsschrift ist den Fraktionen auf Antrag „im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen“.

Aus diesen Bestimmungen ist nicht ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Verhandlungsschrift auch die oa Dokumente eines privaten Bauvorhabens im Anhang beinhalten muss oder im Internet zu veröffentlichen ist.

In Hinblick auf das Datenschutzgesetz ist wohl davon auszugehen, dass die, in den oa Dokumenten verwendeten, personenbezogenen Daten für die ordnungsgemäße Führung der Verhandlungsschrift nicht wesentlich sind bzw über diesen Zweck hinausgehen. Zu bezweifeln ist auch, dass der, mit der beschriebenen Veröffentlichung verbundene Grundrechtseingriff nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgte.

Die Veröffentlichung der Dokumente mit den personenbezogenen Daten im Anhang der Verhandlungsschrift war somit mE nicht zulässig.

In diesem Zusammenhang wäre auch noch interessant zu hinterfragen, inwieweit durch die Veröffentlichung der Dokumente zB des Einreichplans nicht auch Urheberrechtsverletzungen stattgefunden haben.

Datenschutzbeauftragter.co.at / 19.01.2017