Kaum gerichtliche Strafanzeigen nach § 51 DSG – im Jahr 2010

Der § 51 DSG richtet sich gegen die absichtliche Verschaffung von Vermögensvorteilen oder nachteiligen Gebrauch zu Lasten von Dritten, durch die Benützung, Zugänglichmachung oder Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Interesse hat.

2010 fielen bei den österreichischen Staatsanwaltschaften 81 Verfahren nach dem Datenschutzgesetz 2000 an. Führend war die StA Wien mit 27 angefallenen Verfahren.

Nur in zwei Fällen (StA Graz und StA Innsbruck) kam es zu einer Anklage, verurteilt wurde 2010 niemand.

Für die Zukunft ist mit einem weiteren Anwachsen der strafrechtlich relevanten Fällen nach § 51 DSG zu rechnen. Dafür spricht das wachsende Problembewußtsein hinsichtlich personenbezogener Daten in weiten Kreisen der Bevölkerung und Betriebe.