Der § 51 DSG richtet sich gegen die absichtliche Verschaffung von Vermögensvorteilen oder nachteiligen Gebrauch zu Lasten von Dritten, durch die Benützung, Zugänglichmachung oder Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Interesse hat. 2010 fielen …

Kaum gerichtliche Strafanzeigen nach § 51 DSG – im Jahr 2010 Read more »